Gemäß § 63 Strahlenschutzverordnung müssen Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit (innerhalb der Universitätsmedizin) tätig werden sowie Personen, denen der Zutritt zu einem Kontrollbereich (innerhalb der Universitätsmedizin) erlaubt wird, unterwiesen werden. Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.
- Dozent/in: Michael Scheibner