Für soziale Teilhabe ist die digitale Teilhabe in unserer mediatisierten Welt mittlerweile eine Voraussetzung. Und ohne Teilhabe gibt es keine Demokratie. Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder und Jugendliche das Recht auf den Zugang zu Medien. Allerdings sind die großen und insbesondere bei Schüler*innen beliebten sozialen Netzwerke und Messenger erst ab 13 bzw. 16 Jahren – im Internet gibt es allerdings so gut wie keine zuverlässigen Alterskontrollen. Die Niedrigschwelligkeit des Zugangs erleichtert wiederum Phänomene wie Fake News, Hassrede und Cybermobbing, für die Heranwachsende sensibilisiert werden müssen. Der Zugang von Schüler*innen zu Medien bewegt sich daher immer im Spannungsfeld zwischen Jugendmedienschutz und digitaler Teilhabe. Insbesondere Lehrkräfte, die sich den gesetzlichen Vorgaben sowie denen der jeweiligen Bundesländer und ihrer Schule beugen müssen, stehen daher vor dem Dilemma, wie sie Medienkompetenzen bezüglich der von Jugendlichen genutzten Apps fördern und ihnen Teilhabe ermöglichen können, obwohl die Rahmenbedingungen ihnen den Einsatz genau dieser Apps (oder je nach Schulphilosophie auch den Einsatz des Handys im Unterricht) verbietet. Ziel der Seminars ist, verschiedene Apps und Plattformen kennenzulernen und u.a. in Bezug auf die (rechtlichen) Rahmenbedingungen und den pädagogischen Mehrwert zu bewerten sowie Handlungsempfehlungen und Best-Practice-Beispiele mit den Seminarteilnehmenden zu entwickeln.

U.a. folgende Fragen werden diskutiert:

  • Können die beiden in diesem Kontext vermeintlich widersprüchlich erscheinenden rechtlichen Ansprüche in digitalen Angeboten für Kinder und Jugendliche gemeinsam berücksichtigt werden?
  • Sollten pädagogische Projekte und Angebote immer nur die Apps und Plattformen einbeziehen, die für das Alter der Zielgruppe freigegeben sind oder sollten diese Angebote nicht erst recht mit Schüler*innen thematisiert werden, um sie für die Chancen und Risiken zu sensibilisieren?
  • Ist „echte“ Teilhabe für Schüler*innen an und mit digitalen Medien nur unter Einschränkung ihres Schutzes möglich?